Mit Urteil vom 24.02.2016 hat das BAG entschieden, dass Zwischenverdienst auf den Anspruch wegen Annahmeverzuges gemäß § 615 Satz 2 BGB nur in dem Umfang anzurechnen ist, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten Arbeitszeit entspricht. Sofern ein Arbeitnehmer somit Annahmeverzugslohn wegen einer Teilzeitbeschäftigung beanspruchen kann, muss er sich den Zwischenverdienst nur für solche Arbeitszeiten anrechnen lassen, für die er Annahmeverzugslohn erhält.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Betriebskrankenkasse ihren Betrieb zum 31.12.2011 stillgelegt. Das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Teilzeitkraft (12 Wochenstunden) wurde jedoch erst zum 31.12.2013 beendet. Seit dem 01.01.2012 bezog die Arbeitnehmerin bei einem anderen Arbeitgeber Zwischenverdienst, allerdings für eine Tätigkeit mit 17 Wochenstunden. Die Betriebskrankenkasse hatte den Zwischenverdienst in voller Höhe auf den der Arbeitnehmerin zustehenden Annahmeverzugslohn angerechnet und daher jegliche Zahlungen abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage der Arbeitnehmerin hatte Erfolg.

Das BAG hat damit erneut festgestellt, dass im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 2 BGB ausschließlich das anzurechnen ist, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, den er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Gegenüberzustellen ist damit der Vergütungsanspruch für die Zeit, für welche Arbeitsleistungen zu erbringen waren, und der Verdienst, den der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitig erworben hat. Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt, wonach ein Nebenverdienst während des Annahmeverzugs unberücksichtigt bleibt, der dem Arbeitnehmer auch bei Erfüllung der Vertragspflichten möglich gewesen wäre.

Vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2016, 5 AZR 425/15