Der BGH hatte über die Kostenerstattungspflicht eines Kreditinstitutes für die Erteilung eines Erbscheins zu entscheiden. Das Kreditinstitut hatte ein gemeinschaftliches Testament vorgelegt bekommen, aus dem eindeutig hervorging, dass die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben sollten. Die Bank bestand dennoch auf einem Erbschein, den die Erben beibrachten.

Die Kosten beliefen sich auf rund 1.700,00 €. Die Erben forderten das Kreditinstitut zur Kostenerstattung auf. Ohne Erfolg. Der BGH entschied nun zu Gunsten der Erben. Danach reiche grundsätzlich ein eröffnetes notarielles Testament als Nachweis der Erbenstellung aus, ein privatschriftliches ebenfalls, nämlich wenn – wie hier – zweifelsfrei erkennbar sei, wer als Erbe eingesetzt wurde.

Nur wenn sich aus dem Inhalt des Testamentes konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort niedergelegten Erbfolge ergeben würden, müsse ein Erbschein vorgelegt werden. Andernfalls sei die Bank verpflichtet, die Konten freizugegeben. Erben seien berechtigt, ihr Erbrecht auch auf andere Weise als durch einen Erbschein nachzuweisen.

Im Ergebnis musste die Bank deshalb die Kosten für den überflüssigen Erbschein übernehmen. Für andere Zwecke war nämlich in konkreten Fall kein Erbschein erforderlich. Anders wäre es z.B. gewesen, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört hätte. Für die Grundbuchberichtigung ist ein Erbschein zwingend erforderlich.

Für weitere Informationen: Volltext des Urteils des BGH vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15